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Lieber Wasserkunde,
unsere Ratschläge gelten für alle, die mit Wasser zu tun haben: Haus- und Wohnungseigentümer, Mieter und Hausverwaltungen!

1. Auf Grund seiner gesetzlichen und vertraglichen Pflichten muß jeder Wasserkunde für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Wasseranlage hinter der Hauptabsperrvorrichtung sorgen. Die Hauptabsperrvorrichtung sitzt dort, wo die Wasserhausanschlußleitungin das Haus eintritt. In der Regel gibt es am Wasserzähler einen Hauptabsperrhahn.

2. Bitte sorgen Sie in Ihrem eigenen Interesse dafür, daß die Einrichtungen immer freizugänglich sind, damit sie ständig von Ihnen kontrolliert werden können. Diese Kontrollen, verbunden mit mindesten monatlichen Aufzeichnungen der Wasserabnahmemengen, geben Ihnen wichtige Hinweise über Ihr Verbrauchsverhalten und ggf. Wasserverluste in Ihrer Hausinneninstallation.

3. Wenn Sie Unregelmäßigkeiten im Verbrauchsverhalten feststellen, kann dies ein erster Hinweis auf Wasserverluste in Ihrer Hausanlage sein. Eine einfache Möglichkeit der Anlagenüberprüfung, die Sie selbst vornehmen können, besteht in der Festlegung des sogenannten „Zählernullabschlusses" in der Nachtzeit: Nach der letzten Wasserabnahme am späten Abend stellen sie den Wasserstand fest und vergleichen ihn mit dem Stand vor der ersten Wasserabnahme nächsten Morgen. Stimmen die Stände überein, ist Ihre Hausinstallation ohne Mangel. Stellen Sie hingegen einen Unterschiedsbetrag fest, so liegt eine unkontrollierte Wasserentnahme in Ihrer Hausanlage vor. Das ist eine Sache für den Fachmann! Beauftragen Sie in diesem Fall das Vertraginstallationsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Schadenssuche.

4. Die ständigen Aufzeichnungen über Ihre Verbrauchsmengen können wesentlich zu Objektivierung der Sachverhalte beitragen.

5. Für die Zahlungspflicht der Kunden bei unkontrollierten Wasseraustritten ist die Rechtsanlage eindeutig. Hiernach besteht eine Zahlungspflicht der Kunden für den von den Meßeinrichtungen angezeigten Verbrauch unabhängig davon, ob es infolge von Leistungsschäden, Fehleinstellungen oder aus sonstigen Gründen zu Wasserverlusten gekommen ist. An dieser Zahlungspflicht können nach völlig herrschender Rechtssprechung keine begründeten Zweifel geltend gemacht werden.

Ihre
Stadtwerke Altena GmbH