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Alles Wissenswerte rund um das Entlastungspaket

FAQ - die wichtigsten Fragen und Antworten zum Entlastungspaket

 

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

  • für Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh und
  • für Strom auf 40 Cent/kWh.

Für die Energie, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den vertraglich vereinbarten Tarif.

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Mit kleinen und einfachen Maßnahmen können Sie daher ohne viel Verzicht nicht nur Ihren Geldbeutel, sondern auch Umwelt und Ressourcen schützen. Wir zeigen Ihnen wie das geht. Unsere Energiespartipps kurz zusammengefasst finden Sie hier als Faltblattbroschüre zum Download

Übrigens: Am einfachsten lassen sich Ihre eingesparten Verbräuche nachhalten, indem sie einmal im Monat oder auch wöchentlich Ihre Zählerstände notieren und so Ihre Erfolge sichtbar machen. Wir haben für Sie eine Tabelle zum Nachhalten Ihrer Verbräuche vorbereitet: Tabelle zum Download

Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie kurz und verständlich in den folgenden FAQ zusammengefasst:

Wie funktioniert die Gaspreisbremse?

Die Preisbremse deckelt 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs bei 12 Cent brutto pro Kilowattstunde. Ausgenommen hiervon ist der Grundpreis. Die Regelung gilt für alle Abnahmestellen, die einen Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh nicht überschreiten. Die verbleibenden 20 % werden mit dem vertraglich vereinbarten Tarifpreis berechnet. 

Ist in meinem Abschlag die Preisbremse berücksichtigt?

Stand Januar 2023 ist die Preisbremse in Ihren Abschlägen noch nicht berücksichtigt. Hier erhalten Sie eine gesonderte Nachricht Ende Februar mit aktuellen Informationen zu Ihrem persönlichen Abschlag. In dieser Mitteilung finden Sie zudem folgende Informationen: 

  • die bisherige sowie die zukünftigte Höhe des Abschlages
  • den aktuell vereinbarten Brutto-Arbeitspreis sowie den Brutto-Grundpreis
  • die Höhe Ihres Entlastungskontingents sowie die Höhe des Entlastungsbetrages einschließlich der entsprechenden Verteilung auf die Abschläge
Was passiert, wenn mein neuer Abschlag niedriger ist?

Sollte sich nach den Neuberechnungen unter Berücksichtigung der Entlastungen ergeben, dass Ihr neuer Abschlag niedriger ausfällt, haben Sie grundsätzlich einen Erstattungsanspruch. Wir raten jedoch dazu, den Abschlag eher höher anzusetzen - für Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an. 

Wie wird der Verbrauch ermittelt, der für die Preisbremse gültig ist?

Maßgeblich ist der prognostizierte Jahresverbrauch mit Stand September 2022. Wenn dieser - beispielsweise aufgrund eines Umzuges - nicht vorliegt, gilt die Jahresprognose des Netzbetreibers.

Wann tritt die Preisbremse in Kraft?

Die erste Berechnung erfolgt im März 2023 und gilt zunächst bis April 2024. Die Monate Januar und Februar 2023 werden im März rückwirkend nachberechnet. Sollte die Belieferung während eines laufenden Monats beginnen, so ist die Entlastung anteilig gutzuschreiben. 

Habe ich Anspruch auf diese Entlasung?

Sie haben Anspruch auf diese Entlastung, wenn 

  • der Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt
  • wenn die Belieferung mit Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes erfolgt
  • die Entnahmestelle eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder Kindertagesstätte ist, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder
  • die Entnahmestelle eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) ist.
Wann habe ich keinen Anspruch auf die Entlastung?

Sie haben keinen Anspruch auf diese Entlastung, wenn 

  • Sie eine Entnahmestelle haben, die der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie dient, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millionen Euro liegt, oder
  • wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf 
    • Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,
    • Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und
    • Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

Wenn ein Letztverbraucher die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt, muss er dies seinem Erdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.

Ich bin Mieter und zahle Gas über die Nebenkostenabrechnung. Wie profitiere ich hier von der Bremse?

In der Regel wird die Entlastung über die kommende Nebenkostenabrechnung mit eingerechnet. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre Vermietung oder Hausverwaltung. 

Was ist die Dezember-Soforthilfe?

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund der aktuellen Marktlage mit stark steigenden Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden die sogenannte "Dezember-Soforthilfe bei Erdgaslieferungen" (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG) - Sie müssen Ihren Dezemberabschlag daher nicht zahlen. Sie wird dann im März 2023 um eine Gaspreisbremse ergänzt.

Wenn Sie den Abschlag nicht berechnen, habe ich doch zu wenig gezahlt?

Mit der Maßnahme zur Soforthilfe sollen Betroffene kurzfristig und direkt während der Heizperiode unterstützt werden. Diese Entlastung wird auf Ihrer Jahresabrechnung ausgewiesen. Weitere Maßnahmen wie die Gaspreisbremse folgen und führen zu weiteren Entlastungen bei der Berechnung Ihres Gasverbrauchs.

Wie wird der Entlastungsbetrag genau auf meiner Abrechnung berechnet?

Der Entlastungsbetrag wird wie folgt berechnet:

  1. Ihre individuelle Jahresverbrauchsmenge, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  2. Geteilt durch 12
  3. Multipliziert mit dem Arbeitspreis vom Stand 01.Dezember 2022

Bei der Berechnung ist die tatsächliche Abschlagsanzahl zu beachten.

Was muss ich beachten, wenn ich meinen Gasabschlag per Lastschrift oder Dauerauftrag bezahle?

Lastschrift: Sie brauchen nichts Weiteres tun. Ein Einzug durch die Stadtwerke erfolgt nicht.

Dauerauftrag: Sie müssen die Zahlung für den Dezember Abschlag (Gas) nicht leisten.

Wir empfehlen Ihnen, den Dezember Abschlag Gas weiter zu zahlen, um ein „Polster“ für Ihre Jahresabrechnung aufzubauen. Der Erstattungsbetrag wird dann auf Ihrer Abrechnung ausgewiesen.

Gilt die Entlastung auch für Wasser oder Gebühren?

Nein. Die Abschläge für Wasser oder Gebühren (Schmutzwasser, Niederschlagsgebühr, etc.) sind auch im Dezember 2022 nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.

Ich habe einen Prepaidzähler (SMP Kartenzähler), was muss ich beachten?

Für Kartenzähler werden unsererseits keine Abschläge erhoben. Daher können wir Entlastungen nur direkt über die Abrechnung ausweisen, da Sie als Kunde mit Kartenzähler direkt die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlung individuell bestimmen können.

Ich habe gerade erst meinen neue Abschlagsplan erhalten, warum führen Sie den Dezember Abschlag auf?

Da die Entlastung der Regierung kurzfristig als Soforthilfe konkretisiert und umgesetzt werden muss, ist eine Anpassung der Abschlagspläne nicht möglich. Es kann also passieren, dass Sie Abrechnungen erhalten, in denen der Abschlag noch aufgeführt wird. Eine Anpassung der Pläne erfolgt nicht. Dennoch ist eine Zahlung des Abschlags nicht erforderlich.

Ich kann den Abschlag nicht bezahlen, was kann ich tun?

Uns ist bewusst, dass die Entwicklung der Energiepreise einen großen Einschnitt bedeuten - sprechen Sie uns an. Sie haben unter Umständen außerdem die Möglichkeit Hilfe in Anspruch zu nehmen und beispielsweise Transferleistungen zu erhalten. 

Die wichtigsten Transfergeber finden Sie hier:

Wohngeld, Stadt Altena, Abt. 4, 

Sonstige soziale Dienste und Einrichtungen

Internetauftritt - Stadt Altena - Wohngeld

 

Grundsicherung, Stadt Altena, Abt. 4

Sonstige soziale Dienste und Einrichtungen

Internetauftritt - Stadt Altena - Grundsicherung

 

AWO Schuldnerberatung

 

Internetauftritt - Stadt Altena - Schuldnerberatung

Internetauftritt - AWO - Märkischer Kreis

Caritas Altena

 

Internetauftritt der Caritas

 

Jobcenter Altena

 

Internetauftritt - Jobcenter Märkischer Kreis

 

 

Ich zahle einen Abschlag an meinen Vermieter, muss ich diesen bezahlen?

Bitte wenden Sie sich für Fragen zu Zahlungen aus dem Mietverhältnis (Heiz- und Betriebskosten) an Ihren Vermieter.

Sie haben noch Fragen?

Falls wir nicht alles klären konnten, melden Sie sich telefonisch bei uns oder vereinbaren Sie einen Termin in unserem Kundencenter.

Daniel Schembor

Daniel Schembor

Kundenservice

Telefon: 0800 9184-001 (kostenfrei)

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